Den Umzug absetzen: So geht’s

Umziehen ist in der Regel teuer. Zum Kostenblock gehören Transport- und Fahrtkosten sowie kleine Renovierungen. Manchmal fallen zudem Übernachtungskosten an oder für einen gewissen Zeitraum wird die Miete doppelt gezahlt. Wer einen Makler beauftragt hat, muss diesen ebenfalls noch bezahlen. Doch diese finanzielle Belastung muss nicht allein gestemmt werden. So ist es möglich, die Umzugskosten von der Steuer abzusetzen. Wer aus beruflichen Gründen umzieht, vermerkt die Kosten unter dem Teil Werbungskosten bei der Einkommenssteuer. Wenn Sie privat umziehen, sind die Umzugskosten im Rahmen der sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen anrechenbar. Achtung: Nicht alle Kosten sind bei einem beruflichen oder privaten Umzug steuerlich absetzbar.


Frau zwischen Umzugskartons freut sich

Umzugskosten absetzen: Voraussetzungen für private Umzüge

Damit Sie die Umzugskosten in die Steuererklärung aufnehmen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Bei Privatpersonen müssen triftige Gründe für den Umzug vorliegen. Dies kann die Kündigung des Vermieters oder ein Zusammenziehen mit dem Partner sein. 20 % der Arbeitskosten des Umzugs mit einer Maximalhöhe von 4.000 Euro sind anrechenbar. Wer aufgrund einer Behinderung, des fortgeschrittenen Alters oder eines Unfalls umziehen muss, kann die Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung aufnehmen. Das Finanzamt kann nach einem ärztlichen Nachweis fragen.

Beruflich umziehen – die Voraussetzungen

Wenn Sie beruflich umziehen, muss einer der folgenden Gründe vorliegen:

  • Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung
  • Berufsanfänger
  • neue Arbeitsstelle in einer anderen Stadt
  • Aufgabe der gestellten Dienstwohnung
  • Weg zum Arbeitsplatz verringert sich aufgrund des Umzugs um eine Stunde Fahrtzeit
  • Auflösung der Zweitwohnung und Beziehen einer Familienwohnung am Arbeitsort
  • Bezug von Zweitwohnung aus beruflichen Gründen
  • Rückkehr aus dem Ausland und Aufnahme einer Arbeitsstelle in Deutschland

Umzugskostenpauschale und Absetzung von Einzelposten

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Umzugskosten abzusetzen: in Form von Einzelposten oder mit einer Umzugskostenpauschale. Mögliche steuerlich absetzbare Kosten sind Maklergebühren, doppelte Mietzahlungen, Übernachtungskosten, Fahrtkosten aufgrund von Besichtigungen etc. Handelt es sich um eine berufliche Zweitwohnung, lassen sich weitere Kosten wie Rundfunkbeitrag und Fahrten zwischen den zwei Wohnsitzen geltend machen. Alternativ dazu können Sie sich für die Umzugskostenpauschale entscheiden, die 2018 bei 764 Euro für Singles und 1.528 Euro für eingetragene Lebenspartnerschaften beträgt. Sind Kinder oder pflegebedürftige Verwandte Teil des Haushalts, erhöht sich der Betrag um 337 Euro.

Umzug und Steuererklärung: Tipps und Tricks

  • Akademiker können bis zu sieben Jahre rückwirkend die Umzugskosten im Studium steuerlich absetzen.
  • Bei doppelter Haushaltsführung kann die ersten drei Monate von der Verpflegungspauschale in der Höhe von 24 Euro pro Tag profitiert werden.
  • Die Umzugspauschale erhöht sich, wenn Sie innerhalb von fünf Jahren zweimal beruflich umgezogen sind.
  • Sammeln Sie stets alle Belege rund um den Umzug, falls Sie sich für eine Abrechnung nach Einzelposten entscheiden.
  • Das Finanzamt erkennt nicht alle Einzelbelege als steuerlich absetzbar an, weswegen manchmal der Pauschalbetrag für Sie profitabler ist.