Umziehen ist in der Regel teuer. Zum Kostenblock gehören Transport- und Fahrtkosten sowie kleine Renovierungen. Manchmal fallen zudem Übernachtungskosten an oder für einen gewissen Zeitraum wird die Miete doppelt gezahlt. Wer einen Makler beauftragt hat, muss diesen ebenfalls noch bezahlen. Doch diese finanzielle Belastung muss nicht allein gestemmt werden. So ist es möglich, die Umzugskosten von der Steuer abzusetzen. Wer aus beruflichen Gründen umzieht, vermerkt die Kosten unter dem Teil Werbungskosten bei der Einkommenssteuer. Wenn Sie privat umziehen, sind die Umzugskosten im Rahmen der sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen anrechenbar. Achtung: Nicht alle Kosten sind bei einem beruflichen oder privaten Umzug steuerlich absetzbar.
Damit Sie die Umzugskosten in die Steuererklärung aufnehmen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Bei Privatpersonen müssen triftige Gründe für den Umzug vorliegen. Dies kann die Kündigung des Vermieters oder ein Zusammenziehen mit dem Partner sein. 20 % der Arbeitskosten des Umzugs mit einer Maximalhöhe von 4.000 Euro sind anrechenbar. Wer aufgrund einer Behinderung, des fortgeschrittenen Alters oder eines Unfalls umziehen muss, kann die Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung aufnehmen. Das Finanzamt kann nach einem ärztlichen Nachweis fragen.
Wenn Sie beruflich umziehen, muss einer der folgenden Gründe vorliegen:
Es gibt zwei Möglichkeiten, die Umzugskosten abzusetzen: in Form von Einzelposten oder mit einer Umzugskostenpauschale. Mögliche steuerlich absetzbare Kosten sind Maklergebühren, doppelte Mietzahlungen, Übernachtungskosten, Fahrtkosten aufgrund von Besichtigungen etc. Handelt es sich um eine berufliche Zweitwohnung, lassen sich weitere Kosten wie Rundfunkbeitrag und Fahrten zwischen den zwei Wohnsitzen geltend machen. Alternativ dazu können Sie sich für die Umzugskostenpauschale entscheiden, die 2018 bei 764 Euro für Singles und 1.528 Euro für eingetragene Lebenspartnerschaften beträgt. Sind Kinder oder pflegebedürftige Verwandte Teil des Haushalts, erhöht sich der Betrag um 337 Euro.